Recht und Steuern

Solarstrom: Recht und Steuern

Gemeinschaftsinvestition

Um Solarstrom zu erzeugen, ist eine spezielle Rechtsform nicht notwendig. Es gelten die üblichen Formalitäten des Wirtschaftslebens. Handelt es sich um eine Gemeinschaft von mehreren Investoren, die eine Solaranlage errichten wollen, kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Genossenschaft sinnvoll sein. Letztere stärkt demokratische Umgangsformen zwischen den Anteilseignern: Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Einlage.

Eine GmbH, eine Kommanditgesellschaft oder eine Aktiengesellschaft bieten sich an, wenn unter dem Dach einer Betreibergesellschaft mehrere Anlagen vereint werden. Denkbar ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder - bei einem einzigen Betreiber - ein eingetragenes Gewerbe (eingetragener Kaufmann).

Investition eines Einzelnen oder eines Betriebes

Prinzipiell gilt: Wer Solarstrom ins Netz einspeist, wird als Stromverkäufer tätig. Das heißt, man betreibt ein Gewerbe und muss Umsatzsteuer zahlen, auch wenn die Anlage vom Dach eines privaten Eigenheims stromt. Zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gehören also eine Gewerbeanmeldung und die Buchführung über die eingespeisten Solarerträge. Es sei denn, es handelt es sich um eine sehr kleine Anlage (kleiner als drei Kilowatt), die dann als Bagatelle durchgeht. Aber auch in diesem Fall ist die Anlage dem Finanzamt anzuzeigen. Man beachte: Mit den Rechten sind stets auch Pflichten verbunden. Allein die Gewerbeanmeldung ist oft mit einer Zwangsmitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer verbunden. Eine pauschale Freistellung für die Betreiber von Solaranlagen gibt es nicht.

Für landwirtschaftliche Betriebe ist der Umgang mit dem Finanzamt in der Regel nichts neues. Bestimmte Kosten kann man steuerlich geltend machen und mit anderen Einnahmen oder Ausgaben des Betriebs verrechnen. Auch kann das Finanzamt die Investition in eine Solaranlage als steuerlich abzugsfähige Investitionszulage anerkennen, gleiches gilt für langfristige Rückstellungen oder Ansparabschreibungen. Beim Kauf und der Installation der Anlage kann man den Vorsteuerabzug sinnvoll mit anderen gewerblichen Abzügen verbinden. Deshalb ist es ratsam, die Solaranlage in das Vermögen des bäuerlichen Betriebes zu übernehmen und sie nicht als separates Gewerbe neu anzumelden.

Drei Arten von Steuern

Drei Arten von Steuern sind im Zusammenhang mit Photovoltaik relevant:
Gewerbesteuer wird nur bei größeren Anlagen fällig, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 Euro im Jahr erreicht. Ist die Solaranlage die einzige gewerbliche Einnahmequelle, wird man diese Grenze selbst bei Anlagen mit mehr als zehn Kilowatt Solarleistung kaum überschreiten.

Einkommenssteuer ist zu zahlen, wenn langfristig ein Gewinn erwirtschaftet wird, nach Abzug aller Kosten für Betrieb und Finanzierung.

Umsatzsteuer wird fällig, wenn die Solaranlage ihren Strom überwiegend ins Netz einspeist, also der Stromverkauf überwiegt. Sie ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Anlage Gewinne oder Verluste schreibt. Die Umsatzsteuer (19 Prozent) wird der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber aufgeschlagen. Bleiben die Bruttoeinnahmen aus der Einspeisevergütung im laufenden Jahr unter 17.500 Euro und steigen im kommenden Jahr nicht über 50.000 Euro, kann man sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. An diese Erklärung ist man fünf Jahre lang gebunden. Davon ist auch abhängig, ob man dem örtlichen Netzbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung 19 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung stellt oder nicht.

Ist die Anlage Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, wird sie als Einnahme behandelt wie die Erträge aus den Ställen oder den Feldern. Dann geht sie in die steuerliche Bewertung des gesamten Betriebes ein.

in Zusammenarbeit mit Heiko Schwarzburger, Fachjournalist für Erneuerbare Energien


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