KWK-Gesetz: Das gibt es für den erzeugten Strom

Was macht man mit dem Strom, den ein BHKW produziert? Man kann ihn selbst nutzen, sodass die eigenen Stromkosten sinken. Und es gibt die Möglichkeit, sich den erzeugten Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) bezahlen zu lassen. Wie das nach dem aktuellen KWK-Gesetz 2020 funktioniert, erfahren Sie hier.

Fördermittel für BHKW finden

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Neben zinsgünstigen Krediten und Investitionszuschüssen profitieren die Betreiber beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen davon, sich den erzeugten Strom bezahlen zu lassen. Die Grundlage dafür ist die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Dieses Gesetz, dessen vollständige Bezeichnung "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" lautet, ist am 1. April 2002 in Kraft getreten und zum 3. Juli 2020 zuletzt novelliert worden. Sein Ziel ist offiziell, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Konkret wird der Ausbau der Nettostromerzeugung auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 genannt. Im Jahr 2019 lag die KWK-Nettostromerzeugung mit 113 Terawattstunden bereits leicht über dem Zielwert für 2020.

KWK-Gesetz 2020: Bedingungen und Preise

Das KWK-Gesetz funktioniert ähnlich wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Die Förderung, die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten, wird auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt. Außerdem hat Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird, denselben Einspeisevorrang in das öffentliche Stromnetz wie Strom aus Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden.

Gefördert wird der KWK-Strom, genau wie der erneuerbare Energien-Strom, durch feste Vergütungssätze pro Kilowattstunde. Der Förderzeitraum ist mit dem KWK-Gesetz 2020 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt worden. Die Höhe der Vergütung setzt sich aus den folgenden drei Faktoren zusammen:

1. Aus dem „üblichen“ Strompreis (KWK-Index)
Was der eingespeiste Strom wert ist, wird mit dem Netzbetreiber ausgehandelt. Ist kein Preis vereinbart, gilt der so genannte „übliche Preis“ für Baseload-Strom an der Leipziger Strombörse (European Energy Exchange EEX). Dieser als "KWK-Index" bezeichnete Durchschnittswert lag im vierten Quartal 2021 bei 17,89 Cent pro kWh und erreicht damit einen neuen Höchstwert.
Den aktuellen KWK-Index erfahren Sie auf der Informationsseite der EEX.

2. Aus dem im KWK-Gesetz geregelten Zuschlag
Für jede erzeugte Kilowattstunde wird außerdem ein Zuschlag gezahlt – unabhängig, ob der Strom selbst genutzt oder ins Stromnetz eingespeist wird. Voraussetzung ist eine  Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der elektrischen Leistung des BHKW und beträgt seit 2020 16 Cent pro kWh für Anlagen mit maximal 50 kW. Die Förderung für selbst verbrauchten Strom liegt bei 8 Cent pro Kilowattstunde. Bei BHKW von über 50 bis einschließlich 100 kW elektrischer Leistung gibt es im Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden einen Zuschlag von 6 Cent je kWh für die Netzeinspeisung und 3 Cent je kWh für die Eigenversorgung.

3. Aus der Vergütung der vermiedenen Netzkosten
Das BHKW stellt den Strom direkt vor Ort bereit. Der Strom muss nicht über lange Strecken zum Verbraucher transportiert werden. Der Betreiber eines BHKW bekommt die vermiedenen Netzkosten gutgeschrieben. Allerdings gibt es noch keine festgesetzte Vergütung für kleine BHKW. In der Praxis korrespondiert die Vergütung mit den „vorgelagerten Netzkosten“ des Betreibers und liegt zwischen 0,1 und 1,5 Cent pro kWh.

Aus diesen drei Faktoren ergibt sich die Summe der Einspeisevergütung. Beispielsweise für ein Blockheizkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von maximal 50 kW wird die Vergütung wie folgt berechnet:

Üblicher Preis17,89Cent pro kWh
+KWK-Zuschlag16Cent pro kWh
+Vermiedene Netzkosten0,50Cent pro kWh
=
Einspeisevergütung
34,39Cent pro kWh

Änderungen KWK-Gesetz 2020

Wie bereits bei der Überarbeitung der KWK-Gesetzes im Jahr 2016 betreffen die ab 2020 geltenden Änderungen im KWK-Gesetz vor allem die Vergütungssätze und die Geltungsdauer. So wurde beispielsweise der KWK-Zuschlag für den in das öffentliche Netz eingespeiste Strom von 8 Cent auf 16 Cent verdoppelt. Und die Förderung für selbst verbrauchten Strom wurde ebenfalls erhöht und beträgt nun 8 Cent pro Kilowattstunde. Zudem wird der Zuschlag seit Juli 2020 nicht mehr für 60.000 Vollbenutzungsstunden, sondern für 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs einer Anlage gewährt. 

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Autor: Stefan Heimann

ehem. Ansprechpartner für Dämmung und Mobilität

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