Förderprogramm: BAFA - Wärme- und Kältespeicher nach dem KWKG (Zuschuss)
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Wärme- und Kältespeicher, die ab dem 19. Juli 2012 gebaut werden und mindestens eine Kapazität von 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KW(K)K-Anlage aufweisen.
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Förderung: Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind ausschließlich Speicherbetreibenden vgl. § 5b Abs. 1 u. Abs. 4 KWKG.
- Betreibende von Wärme- oder Kältespeichern nach dem KWKG sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KW(K)K-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Speicher oder an der einspeisenden KW(K)K-Anlage voraus, vgl. § 3 Abs. 20 KWKG.
Beschreibung des Förderprogramms:
An die Zulassung des Neu- oder Ausbaus von Wärme- bzw. Kältespeichern sind je nach Speichergröße unterschiedliche Bedingungen gestellt.
- Speichervolumen bis 5 m³
- Die Speicherkapazität beträgt mindestens 1 m³ Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 m³ pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KW(K)K-Anlage.
- Das Speichervolumen beträgt insgesamt maximal 5 m³ Wasseräquivalent.
- Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens.
- Bearbeitungsgebühr: Es fallen keine Gebühren an.
- Speichervolumen bis 50 m³
- Die Inbetriebnahme des Speichers erfolgt bis zum 31. Dezember 2020.
- Die Wärme bzw. Kälte des Speichers stammt überwiegend aus KW(K)K-Anlagen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können.
- Die in den Speicher einspeisende KW(K)K-Anlage muss über Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren.
- Der mittlere Wärmeverlust des Speichers beträgt weniger als 15 Watt pro m² Behälteroberfläche.
- er Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens.
- Bearbeitungsgebühr: Die Gebühr beträgt 100 Euro.
- Speichervolumen über 50 m³
- Die Inbetriebnahme des Speichers erfolgt bis zum 31. Dezember 2020.
- Die Wärme bzw. Kälte des Speichers stammt überwiegend aus KW(K)K-Anlagen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können.
- Die in den Speicher einspeisende KW(K)K-Anlage muss über Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren.
- Der mittlere Wärmeverlust des Speichers beträgt weniger als 15 Watt pro m² Behälteroberfläche.
- Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens, jedoch maximal 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
- Bearbeitungsgebühr: Die Gebühr beträgt 100 Euro. Für Speicher ab 200 m³ beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,2% der in der Zulassung festgelegten Zuschläge, maximal jedoch 10.000 Euro.
Kontakt zur Antragstelle:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 425 – KWK
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-2421, -2941 oder -2502
E-Mail-Adresse: kwk-verfahren@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de
Kontakt zum Fördergeber:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (BMU)
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
Telefon: 030/18 305-0
Fax: 030/18 305-2044
E-Mail-Adresse: service@bmu.bund.de
Internet: www.bmu.de
Weitere Informationen:
Förderrichtlinie
Erläuterungen
Antragsformular
KfW-Förderung
BAFA-Förderung
Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:
Energienetze | Kraft-Wärme-Kopplung | BHKW | Erdgas-BHKW | Pflanzenöl-BHKW