Flüssiggasverträge: Das sollten Sie beachten

Ein Vertrag mit einem Flüssiggasversorger kann Verbrauchern viele Vorteile bieten: So kümmert sich der Versorger in der Regel um die Aufstellung und Wartung des Tanks und sorgt dafür, dass immer genug Gas enthalten ist. Dafür bindet sich der Verbraucher aber zumeist an einen Lieferanten und dessen Preise und kann nicht frei die häufig deutlich niedrigeren Marktpreise wählen. Auch enthalten Verträge teilweise Klauseln, die ungültig sind.

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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Vertragslaufzeit möglichst kurz wählen
  • vor dem Vertragsabschluss Preise und Kosten überprüfen und vergleichen
  • auf eindeutige Regelungen bezüglich Befüllung, Wartung und Entsorgung des Flüssiggastanks achten

Laufzeit von Flüssiggaslieferverträgen

Flüssiggas wird von verschiedenen Versorgungsunternehmen angeboten und mit Tankfahrzeugen direkt zu den Verbrauchern geliefert. Einige Versorger liefern nur in bestimmten Regionen, andere bundesweit. Welche Versorgungsunternehmen an einem bestimmten Ort verfügbar sind, steht beispielsweise im Branchenbuch „Gelbe Seiten" und ist auch leicht im Internet zu recherchieren. In der Regel beziehen Verbraucher nicht nur eine einzelne Lieferung von einem Versorger, sondern schließen einen Liefervertrag mit diesem Unternehmen ab. Wichtig ist zunächst einmal die Laufzeit dieses Vertrags. Grundsätzlich gilt: Schon vor Vertragsabschluss sollte auf möglichst kurze Laufzeiten geachtet werden. Im Zweifel gilt nämlich wie bei jedem Handy-Vertrag: Binden Sie sich nicht zu lang, Neukunden erhalten nämlich häufig bessere Konditionen.

In der Vergangenheit wurden außerdem Laufzeiten von Flüssiggaslieferverträgen juristisch als unwirksam erklärt, wenn sie über zwei Jahre hinausgehen und die Vertragslaufzeit nicht ausgehandelt worden ist. Diese Verträge können vom Kunden gekündigt werden – wobei dieser dann allerdings teilweise für die Tankabholung zahlen muss.

Preissteigerung und Preisentwicklung bei Flüssiggaslieferverträgen

Händeschütteln(c) iStock/simonmcconico

Ebenfalls als juristisch unwirksam erklärt wurden Flüssiggaslieferverträge, die unzulässige Preissteigerungen enthalten. So darf eine vertraglich vereinbarte Preisanpassung nicht zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Flüssiggasversorgers führen. Ein Beispiel: Ist der Einkaufspreis für Flüssiggas auf dem Markt um fünf Prozent gestiegen, kann der Flüssiggaslieferant keine fünfprozentige Erhöhung von seinem Kunden fordern, da sich damit auch sein Gewinnanteil um fünf Prozent erhöhen würde. Auch dürfen die vertraglich vereinbarten Preise nicht wesentlich über die aktuellen Marktpreise steigen.

Insgesamt gilt bei den Preisen: Genau hinschauen. Holen Sie Angebote von verschiedenen Versorgern ein und vergleichen Sie die angegebenen Preise mit den aktuellen Marktpreisen, die Sie auf verschiedenen Websites finden – beispielsweise beim Bund der Energieverbraucher. Schauen Sie sich auch die Preisentwicklung der letzten Monate und Jahre an, sodass Sie ein Gefühl bekommen, wie sich die Preise verändern können. Dann können Sie einschätzen, ob die in den Angeboten veranschlagten Preissteigerungen angemessen sind.

Achten Sie auch darauf, dass die Preise transparent sind, sie also beispielsweise im Internet angegeben werden. Eher selten sind Angebote, die eine Versorgung zu den besten Marktpreisen garantieren. Sprechen Sie Ihren potenziellen Anbieter einfach darauf an – schaden kann es nicht! Weitere Informationen zu Flüssiggaspreisen erhalten Sie in dem Artikel "Flüssiggas: Verbrauch und Preise".

Flüssiggasverträge und Tankmiete

Insbesondere Einfamilienhausbesitzer schließen zumeist Flüssiggasverträge ab, die auch die Vermietung eines Flüssiggastanks regeln. Bei einem solchen Vertrag ist darauf zu achten: Was passiert mit dem Tank, wenn der Vertrag beendet wird? Hier gibt es unterschiedliche Vereinbarungen: Der Tank, der in der Regel im Eigentum des Versorgers verbleibt, wird vom Versorger auf dessen Kosten demontiert und abgeholt. Nach längeren Versorgungsverhältnissen kann der Tank aber auch in das Eigentum des Kunden übergehen. Eher selten sind Verträge, die Demontage und Transport dem Mieter überlassen. In diesem Fall muss er selbst den Tank entfernen oder das Versorgungsunternehmen dafür bezahlen. Dazu gibt es aber die gesetzliche Vorgabe, dass die Kosten für die Abholung angemessen sein müssen. Wenn sie 500 Euro übersteigen, sollte dies überprüft werden.

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Autor: Stefan Heimann

ehem. Ansprechpartner für Dämmung und Mobilität

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